Neuer Kollektivvertrag für Gastgewerbe

Mit 01.05.2009 tritt der neue Gastgewerbekollektivvertag in Kraft. Unter anderem werden die Mindestlöhne angehoben. Aufgrund der neuen Mindestlöhne wird ein täglicher Mindestlohn von EUR 27,48 festgesetzt.

Dieser Mindestlohn liegt um EUR 0,01 über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 27,47, die für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung entscheidend ist. Durch die neuen Mindestlöhne ist also die gerade bei Heurigenbetrieben beliebte fallweise Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr möglich. Dadurch fällt bei der fallweisen Beschäftigung im Gastgewerbe jedenfalls Sozialversicherung an.

TIPP:

Lassen Sie Ihre fallweise Beschäftigten durchgehend mit höchstens EUR 357,74 angemeldet. Unter Einhaltung der neuen kollektivvertraglichen Mindestlöhne kann - je nach Einstufung des Dienstnehmers aufgrund seiner Qualifikation und seiner Dienstjahre - eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 8-12 Stunden vereinbart werden.

Wenn Ihre Dienstnehmer beispielsweise während des Aussteckens länger arbeiten, können Sie mit den Mitarbeitern vereinbaren, dass die Mehrstunden als Freizeit konsumiert werden. Wir empfehlen Ihnen die Vereinbarung über den Ausgleich von Mehrstunden mit Freizeit über einen Durchrechnungszeitraum von einem Jahr schriftlich im Dienstvertrag fest zu halten, da ohne diese Vereinbarung nur das Quartal als Durchrechnungszeitraum gilt.

Bitte beachten Sie aber, dass die Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum zur Sozialversicherungspflicht führt, da dann zumindest die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Um die Arbeitszeit im Fall einer Überprüfung nachvollziehen zu können, sind Sie verpflichtet tägliche Arbeitszeitzeichnungen für jeden Mitarbeiter mit Beginn und Ende der Dienstzeit zu führen. Diese Verpflichtung gilt für alle Dienstnehmer und alle Branchen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.