SVA der gewerblichen Wirtschaft informiert: Fragen und Antworten zur vertragsfreien Zeit

  
Betrifft die vertragsfreie Zeit ganz Österreich oder nur "mein Bundesland"?
Es ist ganz Österreich davon betroffen, weil die SVA ein bundesweiter Krankenversicherungsträger ist.

Was passiert, wenn es tatsächlich zu einer vertragsfreien Zeit kommt?
Um Ihnen auch während der vertragsfreien Zeit einen bargeldlosen Arztbesuch zu ermöglichen, hat die SVA den niedergelassenen Ärzten angeboten, den Ihnen gebührenden Kostenersatz auch weiterhin direkt mit der SVA zu verrechnen. Da keine generelle Verpflichtung zur direkten Abrechnung besteht, wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt bzw. an den Arzt Ihres Vertrauens und erkundigen Sie sich, ob dieses versichertenfreundliche Service von ihm angeboten wird. Für den Arzt und für Sie ist die Direktverrechnung am einfachsten.
Sie können dem Arzt auch eine schriftliche Zessionserklärung aushändigen, mit der Sie Ihre Erstattungsansprüche an ihn abtreten. So kann der ehemalige Vertragsarzt wie bisher direkt mit der SVA abrechnen. Diese Zessionserklärung finden Sie auf unserer Homepage unter www.sicherzumarzt.at oder wir senden sie Ihnen auch gerne zu. Wenn Ihr Arzt nicht mit der SVA abrechnet, müssen Sie leider die Honorarnote bezahlen und im Original bei Ihrer SVA-Landesstelle zur Rückvergütung einreichen. Zahnärzte, Physio-, Ergo-, Logotherapeuten, Institute etc. sind von der vertragsfreien Zeit nicht betroffen.

Wohin wende ich mich im Akutfall?
Bitte wenden Sie sich an die nächstgelegene, geeignete KH-Ambulanz bzw. Krankentransporteinrichtung, diese Einrichtungen sind von der Vertragskündigung nicht betroffen. Die Adressen finden Sie auf der Homepage unter www.sicherzumarzt.at. Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne eine Liste für Ihr Bundesland zu.

Welche Kosten fallen in einer Krankenhaus-Ambulanz an?
Grundsätzlich wird wie bisher ein Kostenanteil von 19,62 Euro (Wert 2010) für alle ambulanten Behandlungen in einem Krankenhaus in einem Quartal im Nachhinein vorgeschrieben. Für von den Kostenanteilen, bzw. der Rezeptgebühr befreite Versicherte sowie für Kinder wird kein Kostenanteil angelastet.

Wie hoch darf eine Privatrechnung sein?
Grundsätzlich gibt es keine Vorgaben, die ÖÄK empfiehlt den Ärzten für die vertragsfreie Zeit zu den jetzt schon sehr hohen SVA Tarifen noch einmal 20 % aufzuschlagen. Die Ärzte sind aber nicht an diese Mindesttarifempfehlung gebunden. Informationen über die Tarife finden Sie auch auf unserer Homepage bzw. schicken wir Ihnen gerne zu.

Wie viel bekomme ich für meine Privathonorarnote ersetzt, die vollen Kosten?
Nein, Sie erhalten die letztgültigen Tarife rückerstattet, höchstens jedoch 80 % vom Rechnungsbetrag. Der Vergütungsprozentsatz ist vor allem von der Höhe des Privathonorares des Arztes abhängig.
Wichtig: Versicherten mit sozialer Schutzbedürftigkeit (Rezeptgebühren- bzw. Kostenanteilsbefreiung muss vorliegen) und Kindern wird während der vertragsfreien Zeit kein Kostenanteil abgezogen.

Ich, mein Kind/meine Kinder sind mehrfach krankenversichert (z.B. GKK und SVA) muss ich trotzdem die Rechnung bezahlen?
Nein, der Arzt kann die Leistung mit der GKK oder dem anderen zuständigen Krankenversicherungsträger direkt verrechnen. Bestehen Sie auf eine Abrechnung über diesen Krankenversicherungsträger.
Wichtig: Nehmen Sie Ihre e-card zu jedem Arztbesuch mit, damit die Mehrfachversicherung vom Arzt nachvollzogen werden kann.

Wie lange wird es dauern bis wieder ein Vertrag geschlossen wird?
Die SVA ist sehr bemüht, einen neuen Gesamtvertrag abzuschließen.

Müssen die Rechnungen vor der Vergütung bezahlt werden?
Grundsätzlich müssen die Rechnungen vor der Einreichung bezahlt werden. Im Einzelfall werden auch unsaldierte Rechnungen angenommen.

Wird ein Kostenanteil vorgeschrieben, wenn der Arzt mit der SVA in der vertragsfreien Zeit abrechnet?
Für jede direkt mit der SVA verrechnete Leistung wird ein Kostenanteil vorgeschrieben. Vor der vertragsfreien Zeit befreite Personen bleiben natürlich auch weiterhin von den Kostenanteilen befreit.

Wer ist von der Vertragskündigung betroffen?
Niedergelassene Ärzte und Fachärzte, jedoch NICHT Zahnärzte, Physio-, Ergo-, Logotherapeuten, Institute, Bandagisten, Apotheken, etc.

Muss ich auch meine Zahnbehandlung bezahlen?
Nein, die Verträge mit den Zahnärzten sind von der Vertragskündigung nicht betroffen.

Wo kann ich mich ohne vorherige Bezahlung behandeln lassen?
Wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt, ob er Ihnen weiterhin das versichertenfreundliche Service anbietet und mit der SVA direkt abrechnet. Sie können auch ein KH-Ambulatorium bzw. ein Ambulatorium der örtlichen Gebietskrankenkasse aufsuchen, die Verträge mit diesen Einrichtungen bestehen weiter.

Ich kann mir die Bezahlung der ärztlichen Hilfe nicht leisten, was kann ich tun?
1) Sie können entweder ein KH-Ambulatorium bzw. ein Ambulatorium der örtlichen Gebietskrankenkasse aufsuchen, das mit der SVA einen Vertrag hat.
2) Wenn Sie Ihre persönlichen Daten bekannt geben, können wir Ihnen einen Arzt in Ihrer Nähe nennen, der möglicherweise weiterhin mit der SVA abrechnet.
3) Wenn Sie von der Rezeptgebühr bzw. vom Kostenanteil befreit sind, können Sie bei Ihrer SVA-Landesstelle den Arztkostenvorschuss in Höhe von 200 Euro pro Quartal beantragen.

Wie lange wird es dauern, bis ich die Kosten ersetzt bekomme?
Wir setzen alles daran, die Kosten so schnell wie möglich zu erstatten, bitten aber um etwas Geduld, da aufgrund der vertragsfreien Zeit viel mehr Privathonorarnoten als sonst eingereicht werden. Die Bearbeitung er-folgt nach dem Einreichdatum.

Muss ich volle Beiträge zahlen, obwohl ich jetzt alles vorfinanzieren muss?
Ja, Sie müssen die gesetzlich vorgesehenen Beiträge bezahlen. Wir bitten um Verständnis, dass für eine Gleichbehandlung der Selbständigen dieser Konflikt unvermeidlich ist.

Muss ich beim Arzt bar bezahlen oder ist es mittels Erlagschein möglich?
Das hängt vom jeweiligen Arzt ab, sprechen Sie ihn aber jedenfalls auf die Möglichkeit der versicherten-freundlichen Direktabrechnung mit der SVA an. So können Sie Ihren Arztbesuch auch weiterhin bargeldlos durchführen.

Ich bekomme ein Privatrezept, was muss ich nun tun?
Gehen Sie in die Apotheke Ihrer Wahl – ein nicht bewilligungspflichtiges Medikament wird gegen die Entrichtung der Rezeptgebühr (wie bisher) abgegeben. Bei bewilligungspflichtigen Medikamente bieten die Apotheken ein Bewilligungsservice an. Jedenfalls erhalten Sie eine Bewilligung bei Ihrer SVA-Landesstelle.

Wo erhalte ich die Bewilligung für ein Kassen/Privatrezept?
Gehen Sie mit Ihrem Rezept in Ihre Apotheke – ein nicht bewilligungspflichtiges Medikament wird gegen die Entrichtung der Rezeptgebühr (wie bisher) abgegeben. Bei bewilligungspflichtigen Medikamenten bieten die Apotheken ein Bewilligungsservice an. Jedenfalls erhalten Sie eine Bewilligung bei Ihrer SVA-Landesstelle.

Ich brauche nur ein Rezept. Was darf der Arzt/die Ärztin dafür verlangen?
Der Arzt darf eine Ordinationsleistung verlangen, wenn er Sie persönlich behandelt. Grundsätzlich gibt es keine Honorarvorgaben, die ÖÄK empfiehlt den Ärzten für die vertragsfreie Zeit zu den jetzt schon sehr hohen SVA Tarifen noch einmal 20 % aufzuschlagen. Die Ärzte sind aber nicht an diese Mindesttarifempfehlung gebunden. Befragen Sie Ihren behandelnden Arzt, ob er weiterhin das versichertenfreundliche Service anbietet und mit der SVA direkt abrechnet. Bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rezepten wenden Sie sich bitte an die Hotline.

Wie kann ich künftig meine Heilmittel (Medikamente) beziehen?
Ihr Arzt wird Ihnen die notwendigen Heilmittel (Medikamente) wie gewohnt verordnen. Möglicherweise tut er dies auf einem Privatrezept. Gehen Sie damit in Ihre Apotheke – ein nicht bewilligungspflichtiges Medikament wird gegen die Entrichtung der Rezeptgebühr (wie bisher) abgegeben. Bei bewilligungs-pflichtigen Medikamente bieten die Apotheken ein Bewilligungsservice an. Jedenfalls erhalten Sie eine Bewilligung bei Ihrer SVA-Landesstelle.

Wie kann ich künftig Heilbehelfe/Hilfsmittel erhalten bzw. physikalische Leistungen und dgl. konsumieren?
Bei diesen Vertragspartnern gibt es keine Änderung, die Verträge bestehen weiterhin.

Muss ich meine e-card auch während der vertragsfreien Zeit zum Arzt mitnehmen?
Ja, der Versicherungsanspruch wird jedenfalls geprüft. Wenn Sie mehrfach krankenversichert sind, kann der Arzt die Leistung mit der GKK oder dem anderen zuständigen Krankenversicherungsträger direkt verrechnen. Bestehen Sie auf eine Abrechnung über diesen Krankenversicherungsträger. Die Mehrfachversicherung kann vom Arzt auf der e-card nachvollzogen werden.

Kann ich mit meiner e-card jetzt (weil vertragsfrei) einen Arzt im ausländischen Grenzbereich aufsuchen?
Durch die vertragsfreie Zeit ändert sich nichts. Mit der e-card bzw. EKVK (Europäischen Krankenversicherungskarte) ist nur eine Akutbehandlung im Ausland möglich. Bei gezielter Leistungsinanspruchnahme im Ausland muss die saldierte Privatrechnung zur Rückerstattung eingereicht werden. Die Höhe der Rückerstattung erfolgt im Ausmaß der Inlandstarife. Gleiches gilt für Heilmittelbezüge im Ausland.

Ich habe noch nie eine Privathonorarnote erhalten, in welcher Form muss ich die Rechnung(en) einreichen?
Die Honorarnoten können im Original, saldiert (bezahlt), mit Diagnose und aufgeschlüsselten ärztlichen Leistungen in Ihrer SVA-Landesstelle eingereicht werden.
Wichtig: Vergessen Sie nicht, uns das Konto für die Anweisung mit der Unterschrift des Hauptversicherten bekannt zu geben.

Wohin wird meine Kassenleistung überwiesen?
Die Anweisung erfolgt auf das gespeicherte Anweisungskonto, bei Pensionisten im Regelfall gleich auf das Pensionskonto. Individuelle Anweisungswünsche können anlässlich der Einreichung unter Angabe der Kontodaten und der Unterschrift des Hauptversicherten bekannt gegeben werden. Dieses Konto bleibt bis auf Widerruf auch für künftige Einreichungen von Privathonorarnoten gespeichert.

Ich bin AZ-BezieherIn/von den Rezeptgebühren befreit. Muss ich auch alles selber bezahlen?
Leider Ja! Wichtiger Hinweis: Befragen Sie bitte nochmals den Arzt Ihres Vertrauens, ob er nicht doch bereit ist, besonders in Ihrem Fall, das Abrechnungsangebot der SVA anzunehmen und Ihnen damit den kostenlosen Arztbesuch zu ermöglichen. Wenn nicht, können Sie entweder ein KH-Ambulatorium oder ein Ambulatorium der örtlichen Gebietskrankenkasse aufsuchen, das mit der SVA einen Vertrag hat. Sie können auch bei Ihrer SVA-Landesstelle den Arztkostenvorschuss in Höhe von Euro 200 pro Quartal beantragen.

Wer erhält den Arztkostenvorschuss?
Der Arztkostenvorschuss steht besonders sozial schutzbedürftigen Versicherten auf Antrag zu. Das sind Ausgleichszulagenbezieher, Personen mit einer Rezeptgebührenbefreiung bzw. Kostenanteilsbefreiung.

Ich bin AZ-BezieherIn/von den Rezeptgebühren befreit. Muss ich nun meine Rezeptgebühr auch selbst bezahlen?
Nein, bei Kassenrezepten (ev. Bewilligungen vorher einholen) ist auch weiterhin keine Rezeptgebühr zu zahlen.

Wer zahlt meine Restkosten?
In Einzelfällen ist bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit ein Antrag auf eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds möglich. Wenn Sie sozial schutzbedürftig sind, senden wir Ihnen gerne ein entsprechendes Formular zu.

Ist eine Einreichung der Honorarnoten mittels E-Mail/Fax zulässig?
Grundsätzlich ist die Vorlage der bezahlten Originalhonorarnote erforderlich. Wir werden in der vertragsfreien Zeit aber auch gemailte/gefaxte Honorarnoten akzeptieren.

Warum werden bei einer Vorfinanzierung auch noch die Kostenanteile verrechnet?
An der Kostenbeteiligung ändert sich auch während der vertragsfreien Zeit nichts.
Wichtig: Versicherte mit sozialer Schutzbedürftigkeit (Rezeptgebühren- bzw. Kostenanteilsbefreiung muss vorliegen) und Kinder erhalten in der vertragsfreien Zeit 100 % der Tarife.

Was bedeutet Zuwendungsmedizin?
Unter Zuwendungsmedizin versteht man die persönliche Betreuung durch Ihren Arzt. Nicht Leistungen aus dem Bereich Labor, Röntgen, Sonographie etc.

Ich habe als Geldleister die Option „Halbe Geldleistung“ (2 Euro) gewählt. Bleibt diese in der vertragsfreien Zeit aufrecht und wenn ja, kann ich sie vorzeitig widerrufen, weil sie für mich kaum mehr Sinn macht?
Ja, die Option bleibt aufrecht, Sie können Zahnärzte bzw. Ärzte, die mit der SVA auch weiterhin abrechnen mit der e-card in Anspruch nehmen. Wenn Sie die Option vorzeitig (ab 1.6.2010) kündigen wollen, ist das schriftlich (bis 30.6.2010) natürlich möglich.

Ich bin bereits Privatpatient (Geldleistungsberechtigter). Betrifft mich die vertragsfreie Zeit auch?
Nein, für Sie ändert sich nichts.

Muss ich meinen Arzt nun wechseln?
Nein, Sie haben weiterhin freie Arztwahl. Wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt, ob er das versichertenfreundliche Service anbietet und mit der SVA direkt abrechnet.

Mein Arzt verlangt eine Zessionserklärung, wie komme ich zu dieser?
Sie finden sie auf unserer Homepage unter www.sicherzumarzt.at oder wir können Sie Ihnen auch gerne zusenden.

Ich bzw. mein Kind soll zur Mutter-Kind-Pass-Untersuchung. Muss ich diese auch privat in Anspruch nehmen?
Nein. Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind von der Vertragskündigung nicht betroffen.

Ich möchte eine Gesunden- bzw. Vorsorgeuntersuchung machen. Muss ich diese auch privat in Anspruch nehmen?
Nein, die Vorsorgeuntersuchung ist nicht von der Vertragskündigung betroffen.